Singularzulassung für Zivilsachen am BGH abschaffen

Die Jungen Liberalen Wetterau fordern, die Singularzulassung von Anwälten für Zivilsachen am
Bundesgerichtshof (§§ 164 ff. BRAO) abzuschaffen. Jedem in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen Rechtsanwalt soll es künftig möglich sein, vor dem Bundesgerichtshof aufzutreten.

Begründung: Bei der Singularzulassung handelt es sich um die Zulassung eines Rechtsanwalts bei nur
einem Gericht. In dieser Form existiert sie heutzutage nur noch am Bundesgerichtshof und dort auch
nur in Zivilsachen. Befürworter der Singularzulassung argumentieren zum einen mit den erhöhten
Kenntnissen der Anwälte in prozessualen, insbesondere revisionsrechtlichen Fragestellungen und die
daraus folgende Kompetenz, die Erfolgsaussichten besser einzuschätzen. Das Gericht werde so vor
unzulässigen und unstatthaften Klagen bewahrt. Zum anderen wird auf das Vier-Augen-Prinzip
verwiesen. Da bei einer Revision zwingend ein neuer Anwalt mandatiert werden muss, entdeckt dieser
unter Umständen neue Argumente, die andernfalls keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Wahl des Anwalts in erster Linie dem Mandanten überlassen werden
sollte. Durch die künstliche Verknappung der zugelassenen Rechtsanwälte am BGH sind
Rechtssuchende gezwungen, bei einer Revision einen von derzeit lediglich 39 zugelassenen BGH-
Anwälten zu wählen. Dem Mandanten bleibt es also verwehrt, sich den Anwalt seines Vertrauens zu
wählen. Zwar mag eine Überprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip hilfreich sein, allerdings sollte eine
solche Entscheidung auch dem Rechtssuchenden überlassen und diesem nicht aufgezwungen werden.
Auch für die Rechtsanwaltschaft ist das aktuelle System nicht vorteilhaft. Zum einen liegt in der
Begrenzung auf nur wenige zugelassene Anwälte eine Beschränkung des freien Wettbewerbs der
Rechtsdienstleister. Zum anderen schränkt es die Anwälte in ihrer Berufsfreiheit ein. Die
Singularzulassung für Rechtsanwälte an den Oberlandesgerichten wurde aus genau diesem Grund im
Jahr 2000 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Zwar wurde die
Singularzulassung beim BGH als gerechtfertigt angesehen, dennoch bleibt die Grundrechtsdimension
der Frage zu berücksichtigen. Weiterhin ist das Auswahlverfahren schon vermehrt als zu intransparent
und nicht nachvollziehbar kritisiert worden. Selbst ausgezeichneten Rechtsanwälten bleibt somit der
Zugang zur BGH-Anwaltschaft meist verwehrt.
Letztlich ist an der Singularzulassung auch nicht mit Blick auf die Rechtspflege und Verfahrenseffizienz
festzuhalten. Zwar mögen BGH-Anwälte über Spezialkenntnisse im Revisionsrecht verfügen, diese
erlernen sie aber auch erst „on-the-job“. Genauso wie es von frischen BGH-Anwälten erwartet werden
kann, dass sie sich in die Thematik einarbeiten, so kann dies genauso gut von anderen Anwälten erwartet
werden. Weiterhin wird gerade in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zwingend eine höhere Kompetenz
der BGH-Anwälte angenommen werden können. Insbesondere diejenigen Anwälte, die den Fall bereits
in den Vorinstanzen verhandelt haben, werden sich in der Regel besser mit den Rechtsfragen auskennen,
als ein Anwalt, der sich komplett neu einarbeiten muss. Letztlich gibt es an keinen anderen
Bundesgerichten einschließlich dem Bundesverfassungsgericht sowie den Strafkammern am BGH
derartige Zulassungsbeschränkungen. Dort darf jeder Anwalt auftreten. Dass die Singularzulassung
nicht die Regel, sondern gerade die Ausnahme ist zeigt bereits, dass es einer solchen Beschränkung als
Garant effektiver Rechtspflege nicht bedarf.

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